Sehr geehrtes Mitglied,
seit dem 01.01.2015 gilt ein neues Verfahren für den Kirchensteuerabzug.
Wir sind bei Dividendenzahlungen gesetzlich verpflichtet, bei einer bestehenden Kirchensteuerpflicht zusätzlich zum Kapitalerstragsteuerabzug auch den Kirchensteuerabzug vorzunehmen.
Die zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs notwendigen Daten werden uns vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt. Einmal im Jahr (immer im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.) sind wir gesetzlich verpflichtet, die Daten unserer Mitglieder beim BZSt abzurufen und im Folgejahr einem eventuellen Kirchensteuerabzug zugrundezulegen.
Sie können der Herausgabe Ihrer Daten durch das BZSt widersprechen. Hierfür müssen Sie gegenüber dem BZSt einen sog. Sperrvermerk erteilen. Der Kirchensteuerabzug durch uns unterbleibt dann. Ein einmal erteilter Sperrvermerk bleibt bis auf schriftlichen Widerruf bestehen.
Das zur Erteilung des Sperrvermerks zwingend zu verwendende Formular finden Sie auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" oder "Sperrvermerk".
Wollen Sie einen Sperrvermerk erteilen, muss dieser bis zum 30.06. eines Jahres für beim BZST eingehen, um für Dividendenzahlungen im Folgejahr berücksichtigt zu werden! Haben Sie einen Sperrvermerk erteilt, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärungf abzugeben, um zur Kirchensteuer veranlagt werden zu können.